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BGH Urteil v. - VII ZR 303/20

Gesetze: § 31 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1a BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Berufung auf die Verjährungshemmung bei Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister und Erhebung einer Individualklage

Leitsatz

1. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an , Rn. 21, WM 2021, 1665).

2. Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an , Rn. 39, WM 2021, 1665).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:270122UVIIZR303.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 449 Nr. 9
DB 2022 S. 800 Nr. 13
NJW 2022 S. 9 Nr. 13
WM 2022 S. 440 Nr. 9
ZIP 2022 S. 4 Nr. 5
ZIP 2022 S. 431 Nr. 9
JAAAI-04860

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