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OFD Koblenz - S 2295 - St 32 1 S 0622 A - St 53 3

Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG hier: Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und bei steuerfreien ausländischen Einkünften

A - St 34 3/St 53 3

I Grundsätzliche Anwendung des Progressionsvorbehalts

Der BFH hat in zwei Urteilen (Az. I R 63/00 vom in BFH/NV 2002 S. 584 und Az. I R 40/01 vom in BStBl 2002 II S. 660) entschieden, dass § 32 b Absatz 1 Nr. 2 EStG weder verfassungswidrig ist, noch gegen EU-Recht verstößt und auch mit DBA-Recht vereinbar ist. Die Anwendung setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Eine Erlaubnisnorm für die Anwendung des Progressionsvorbehalts innerhalb des DBA ist nicht erforderlich. Insoweit hat der BFH seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es der ausdrücklichen Erlaubnis des Progressionsvorbehalts im DBA bedürfe. Eine Verfassungsbeschwerde ist z.Zt. nicht anhängig.

Somit ist bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Veranlagungszeitraum (z.B. wegen Zuzugs nach bzw. Wegzugs aus Deutschland) im Rahmen der Jahresveranlagung auf alle ausländischen Einkünfte, die im betroffenen Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, der Progressionsvorbehalt anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob die ausländischen Einkünfte im zeitlichen Zusammenhang mit ...

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