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BSG Urteil v. - B 1 KR 43/20 R

Gesetze: § 1 S 2 PrüfvVbg vom , § 7 Abs 2 S 4 PrüfvVbg vom , § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5, § 17c Abs 2 KHG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Anwendbarkeit der Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) im Jahr 2015 nur auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung - Fristwahrung bei der Übersendung von vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angeforderten Unterlagen - Maßgeblichkeit des rechtzeitigen Zugangs - keine Präklusion bei fehlendem Vertretenmüssen der Fristversäumung

Leitsatz

1. Bei einem Fragen der Wirtschaftlichkeit und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit umfassenden Prüfauftrag findet im Jahr 2015 die Prüfverfahrensvereinbarung nur auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung Anwendung.

2. Maßgeblich für die Wahrung der Frist zur Übermittlung der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angeforderten Unterlagen durch das Krankenhaus ist bei einer postalischen Übersendung der rechtzeitige Zugang beim MDK.

3. Dem MDK nicht fristgerecht übersandte Unterlagen sind nicht präkludiert, wenn die Versäumung der Frist auf Umständen beruht, die das Krankenhaus nicht zu vertreten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:101121UB1KR4320R0

Fundstelle(n):
RAAAI-04986

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