Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreuetaten eines Stabsunteroffiziers im Dienst
Leitsatz
Die Nichtberücksichtigung einer Nachtragsanschuldigungsschrift durch das Truppendienstgericht begründet nur dann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe für das Verfahren neu sind.