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BAG Urteil v. - 4 AZR 403/20

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 731 ZPO, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 9 TVG

Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags

Leitsatz

Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags besteht nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.

Ein auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann über Bestand und nähere inhaltliche Ausgestaltung der Durchführung des Tarifvertrags rechtskräftig entschieden werden. Eine sich daraus ergebende Verlagerung der namentlichen Feststellung der Gewerkschaftsmitglieder in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Die Interessen des beklagten Arbeitgebers werden hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.4AZR403.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 627 Nr. 11
ZIP 2022 S. 1347 Nr. 27
ZAAAI-05092

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