Nutzung eines sozialen Netzwerks: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines im täglichen Leben gebrauchten Namens – Klarnamenpflicht, Facebook
Leitsatz
Klarnamenpflicht, Facebook
1. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an , NJW 2000, 1110).
2. Der bis zum geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.
3. Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom (Datenschutz-Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR3.21.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 513 Nr. 10 DB 2022 S. 800 Nr. 13 NJW 2022 S. 1314 Nr. 18 ZIP 2022 S. 5 Nr. 6 ZIP 2022 S. 754 Nr. 15 CAAAI-05321