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BGH Urteil v. - IX ZR 44/21

Gesetze: § 50 Abs 1 InsO, § 50 Abs 2 InsO, § 109 Abs 1 S 3 InsO, § 1273 BGB, §§ 1273ff BGB, § 1279 BGB

Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses

Leitsatz

1. Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIXZR44.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 513 Nr. 10
DB 2022 S. 659 Nr. 11
DStR 2022 S. 1326 Nr. 26
DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 19
NJW 2022 S. 2114 Nr. 29
NJW 2022 S. 8 Nr. 11
WM 2022 S. 466 Nr. 10
ZIP 2022 S. 491 Nr. 10
MAAAI-05322

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