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Kürzung des Vorwegabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt wurde; Anwendung des - (BFH/NV 2003, 252)
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug für Sonderausgaben zu kürzen, wenn eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR 2002).
Nunmehr hat der BFH mit seinem o. g. Urteil entscheiden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dabei geht der BFH davon aus, dass die von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge des Geschäftsführers, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsergebnisses erworben worden ist. Beitragsleistung im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG sei nicht nur die Zahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruches gegen eine Versorgungszusage. Dies soll auch dann gelten, wenn die Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und als solche das Einkommen der GmbH erhöht hat.
Das Urteil weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab. Zur Zeit wird auf Bundesebene erörtert, ob das Urteil über den entsch...BStBl 2001 II S. 28