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BAG Urteil v. - 6 AZR 155/21 (A)

Gesetze: Art 2 Abs 3 UAbs 2 EGRL 59/98, Art 267 AEUV, § 134 BGB

Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Leitsatz

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um die Auslegung des Zwecks der in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (juris: EGRL 59/98) festgelegten Verpflichtung, der Arbeitsverwaltung eine Abschrift von Teilen der Mitteilung an den Betriebsrat im Konsultationsverfahren zu übermitteln. Die Kenntnis dieses Zwecks ist erforderlich, um unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes die Sanktion für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie umsetzt, festlegen zu können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:270122.B.6AZR155.21A.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 755 Nr. 13
DB 2022 S. 17 Nr. 6
DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 5
ZIP 2022 S. 5 Nr. 5
ZIP 2022 S. 548 Nr. 11
SAAAI-05427

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