Beweiserhebung: Hinweispflicht des Gerichts vor Verwertung einer dem Internet entnommenen Tatsache als offenkundig – Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von , BGHZ 31, 43, 45 und vom - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15).