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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG
Informationen über Steuerfragen vom - S 2506 - 19/21 - StO 221/StH 221 - Tz. 7; Liste der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren in Steuersachen - S. 51 der Beilage Nr. 4/2002 zum BStBl Teil II Nr. 22/2002 vom
In der Tz. 7 der Informationen über Steuerfragen vom - S 2506 - 19/21 - StO 221/StH 221 - hat die OFD zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1999 und 2000 sowie den hierzu sich ergebenden Folgen aus dem - (BFH/NV 2002 S. 647) Stellung genommen. Danach sollten offene und ggf. neue Fälle für diese VZ nicht mehr nach der Rz. 36 des sondern nach § 52 Abs. 11 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 beurteilt werden. Da seinerzeit noch keine entsprechenden Verfahren beim BFH anhängig waren, sollten in Einspruchsfällen weder ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO noch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO gewährt werden.
Inzwischen sind zwei Revisionsverfahren gegen Urteile des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg beim BFH anhängig (vgl. Liste der beim BFH anhängige Verfahren in Steuersachen - S. 51 der Beilage Nr. 4/2002).
In der Revisionssache X R 40/02 ( -) hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. Weder § 4 Abs. 4 a EStG noch § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 lassen nach Auffassung des FG Raum für die Auslegung, Unterentnahmen f...