Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Geltendmachung eines anderen Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist aufgrund eines gerichtlichen Hinweises
Leitsatz
Weist das Berufungsgericht die Partei darauf hin, dass zwar nicht der in dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, sich aus dem Antrag aber ein anderer Wiedereinsetzungsgrund ergibt, und stützt die Partei sich nach Ablauf der Antragsfrist, jedoch innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist auf diesen anderen Wiedereinsetzungsgrund, kann die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:161221BVZB34.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 1180 Nr. 16 NJW 2022 S. 9 Nr. 13 FAAAI-05573