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Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung Folgendes:
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde. Die Begrenzung des Abzugsbetrags auf die Höhe der Kürzung der Mittel aus einer inländischen öffentlichen Kasse ist durch das StÄndG 2001 vom (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) mit Wirkung vom Veranlagungszeitra...