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BMF - IV C 4 -S 2223 - 48/03 BStBl 2003 I 286

Zuwendungen an politische Parteien (§§ 34g ,10b EStG); 1. Zuwendungsbestätigungen 2. Behandlung von Mandatsträgerbeiträgen

Bezug: BStBl 2000 I S. 592

  1. Bei Spenden an politische Parteien ist nach Rdnr. 7 des (BStBl 2000 I S. 593) von politischen Parteien in der Zuwendungsbestätigung zu versichern, dass es sich hierbei ”nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren” handelt. Nach § 27 Parteiengesetz sind jedoch alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen Spenden. Die Zuwendungsbestätigung darf daher bei politischen Parteien nur enthalten, dass es sich ”nicht um Mitgliedsbeiträge” handelt.

    Rdnr. 7 des o.a. BMF-Schreibens ist daher ab sofort in folgender Fassung anzuwenden:

    ”Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei der Art der Zuwendung ”Geldzuwendung” anzugeben. Bei Parteien ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei ”nicht um Mitgliedsbeiträge” ...

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