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BFH Urteil v. - IV R 13/19

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1, Abs. 3b; EStG § 21 Abs. 3; EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 § 52 Abs. 34 Satz 9; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 2042;

Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar

Leitsatz

1. NV: Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet.

2. NV: Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen.

3. NV: Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.211221.IVR13.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 414 Nr. 5
EStB 2022 S. 164 Nr. 5
ErbStB 2022 S. 125 Nr. 5
KÖSDI 2022 S. 22679 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2022 S. 728
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2022 S. 273
VAAAI-05734

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