Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber
Leitsatz
NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.VIR32.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2022 S. 412 Nr. 5 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 10 KÖSDI 2022 S. 22682 Nr. 4 NJW 2022 S. 10 Nr. 13 NJW 2022 S. 1478 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2022 S. 277 FAAAI-05735