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Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Bezug: BStBl 2021 I S. 778
Bezug: BStBl 2021 I S. 1088
Bezug:
Mit wurde der UStAE an die Rechtsprechung des ) angepasst. Danach bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für bestimmte Veranstaltungen betreffend nach dem Veranstaltungsort.
Zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für o.g. Dienstleistungen ist es nach veränderter Verwaltungsauffassung
nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, aber
notwendig, dass der Leistungsempfänger physisch bei der Veranstaltung anwesend ist.
Nach dem sind diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der neuen Grundsätze mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Daher wurde mit dem eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der „Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit“.
Danach wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffe...