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OFD München - S 2140 - 2 St 41/42

§ 4 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)

Nach dem anliegenden BMF-Schreiben, gelten die Mitwirkungspflichten des Bundesministeriums der Finanzen für die mit diesem BMF-Schreiben geregelte ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht (vgl. Rn. 14).

Für die Anwendung des Az.: IV A 6 - S 2140 - 8/03, sind die Finanzämter zuständig. Die in dem FMS vom (37 - S 0457 - 1/149 - 52 731. BStBl 2002 I S. 62) vorgesehenen Zustimmungserfordernisse gelten insoweit nicht. Allerdings sind diese Fälle, soweit sie die im (Az.: IV D 2 - S 0457 - 1/02, BStBl 2002 I S. 61) genannten Betrags- oder Zeitgrenzen übersteigen, im Anschluss an die Entscheidung des Finanzamts dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (über die jeweilige Oberfinanzdirektion) mitzuteilen. Diese Mitteilungen sollen jeweils den Namen des Steuerpflichtigen, die Steuernummer, den gestundeten bzw. erlassenen Betrag und ggf. die Dauer der Stundung enthalten. Das Staatsministerium erfüllt dann die Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen nach Rn. 14 Satz 2 des .

FMS vom , Az.: 31 - S 2140 - 017 - 15 566/03

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