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BGH Beschluss v. - EnVR 6/21

Gesetze: § 6 Abs 3 S 2 ARegV, § 6 Abs 3 S 3 ARegV, § 10a ARegV, § 34 Abs 5 S 1 ARegV vom , § 5 Abs 2 StromNEV

Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierten Investitionen bei Bestimmung des Kapitalkostenabzugs – Kapitalkostenabzug

Leitsatz

Kapitalkostenabzug

1. Die Vorgabe des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV in der bis zum geltenden Fassung (aF), § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter anzuwenden, ist dahin zu verstehen, dass damit der Kapitalkostenabzug insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt wird.

2. Anlagen im Bau sind bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode nicht als Bestandteil des Übergangssockels nach § 34 Abs. 5 ARegV aF zu werten, sondern mit null anzusetzen.

3. Der Begriff "Aufwand für Fremdkapitalzinsen" in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV aF ist im selben Sinne zu verstehen wie der Begriff "Fremdkapitalzinsen" in § 5 Abs. 2 StromNEV und umfasst auch den Zinsaufwand für Rückstellungen und für sonstige nicht zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörende fremdfinanzierte Vermögensbestandteile.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR6.21.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 630 Nr. 13
LAAAI-06209

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