Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Präklusion der Zuständigkeitsrüge im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung; Verstoß gegen den inländischen ordre public durch generellen Verzicht auf gerichtliche Überprüfung in der Schiedsvereinbarung sowie durch Schiedsspruch auf Zahlung an den Zedenten bei offengelegter Zession
Leitsatz
1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.
2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.
3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZB31.21.0
Fundstelle(n): GmbHR 2023 S. 549 Nr. 11 WM 2022 S. 586 Nr. 12 IAAAI-06210