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BGH Urteil v. - III ZR 205/20

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Erstreckung der Verhaltensänderung des Volkswagenkonzerns auf andere Konzernmarken; objektive Sittenwidrigkeit bei Verwendung einer bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs vorhanden temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

Leitsatz

1. Zur Erstreckung der Verhaltensänderung des Volkswagenkonzerns in dem "Dieselskandal" ab dem auf andere Konzernmarken (hier: AUDI AG; Anschluss an , juris Rn. 8; Beschluss vom - VI ZR 566/20, juris Rn. 6).

2. Die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zur Verwirklichung des Tatbestands der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) gelten nicht nur, wenn ein Thermofenster nachträglich im Rahmen eines Software-Updates installiert wurde, sondern erfassen auch den Fall, dass ein Thermofenster bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs vorhanden war (Anschluss an , WM 2021, 1609 und vom - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721; Beschluss vom - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130122UIIIZR205.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 577 Nr. 11
DB 2022 S. 1317 Nr. 21
WM 2022 S. 539 Nr. 11
ZIP 2022 S. 694 Nr. 14
CAAAI-06212

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