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BGH Urteil v. - IX ZR 250/20

Gesetze: § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 286 ZPO

Rückgewährklage eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz; Forderung eines GmbH-Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren als einem Gesellschafterdarlehen entsprechende Forderung

Leitsatz

1. Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt.

2. Ob die aus einem Lizenzvertrag herrührende Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht, richtet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen des tatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen, bei der die Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu betrachten sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240222UIXZR250.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 642 Nr. 12
DB 2022 S. 728 Nr. 12
DStR 2022 S. 1119 Nr. 22
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 13
GmbHR 2022 S. 460 Nr. 9
NJW 2022 S. 9 Nr. 13
NJW-RR 2022 S. 557 Nr. 8
WM 2022 S. 522 Nr. 11
ZIP 2022 S. 5 Nr. 11
ZIP 2022 S. 654 Nr. 13
UAAAI-06219

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