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BGH Beschluss v. - 3 StR 485/20

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 213 Abs 1 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 2 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 21e Abs 1 GVG

Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen des Strafkammervorsitzenden in Verhinderungs- und Vertretungsfällen; Grenzen revisionsgerichtlicher Prüfung der Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:051021B3STR485.20.1

Fundstelle(n):
LAAAI-06261

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