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BGH Beschluss v. - I ZB 86/20

Gesetze: § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 2 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 4 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 5 GeschGehG, § 574 Abs 1 ZPO

Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen; Rechtsmittelbefugnis von durch die Anordnung beschwerten Prozessbevollmächtigten - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen

Leitsatz

1. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG).

2. Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der Anfechtungsberechtigten. Daher sind grundsätzlich auch Prozessbevollmächtigte, die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG beschwert sind, hinsichtlich dieser Anordnungen rechtsmittelbefugt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB86.20.0

Fundstelle(n):
NAAAI-06269

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