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BGH Urteil v. - II ZR 199/20

Gesetze: § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Haftung des Treuhandkommandisten: Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz der GmbH & Co. KG

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                              GmbH & Co.        KG, einer Publikumsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin). Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Erwerb, Betrieb und die Vercharterung eines Tankschiffs, welches der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußerte. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Schuldnerin für das Jahr 2014 wurde ihrem Gewinn ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechnet, weil sie vor der Insolvenzeröffnung von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach Tonnage gewechselt hatte. Die mit Bescheid vom 8. April 2016 festgesetzte Steuer wurde im Insolvenzverfahren in Höhe von 1.550.159,80 € als Masseverbindlichkeit geltend gemacht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110122UIIZR199.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 400 Nr. 4
KAAAI-06270

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