Gesetze: § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 41a Abs 3 SGB 2, § 41a Abs 6 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 5 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 4 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 5 AlgIIV 2008
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für betriebliche Fahrten mit dem privaten Kfz - Erwerbseinkommen - Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt - rechtliche Einheit mit hierauf bezogenen Erstattungsbescheiden - Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Zulässigkeit eines Grundurteils
Leitsatz
Vom pauschalen Fahrkostenersatz als Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind 0,10 Euro je Fahrkilometer abzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und nicht wertend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.