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§ 34f EStG Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen
Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist ( -; BStBl 1999 II S. 594 und - X R 121/95 -; BFH/NV 2000, S. 16).
In diesen Urteilen ist jedoch die - dort jeweils nicht entscheidungserhebliche - Frage offen geblieben, ob für den Fall, dass beide Elternteile Abzugsbeträge nach § 10e EStG für jeweils eigene Objekte (im Allein- oder im Miteigentum) erhalten, bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes auch jeweils die volle Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Anspruch nehmen können.
Der BFH hat nur aufgezeigt, dass wenn nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern, die beide Anspruch auf die Grundförderung für ein Objekt hätten, für dasselbe Kind - sofern es zu beiden Haushalten gehört - Baukindergeld erhielten...