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§ 79-99 EStG Verfahrensrechtliche Handhabung von Steuererstattungsansprüchen bei Aufrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung im Zusammenhang mit der gesonderten Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a EStG bei mittelbarer Zulagenberechtigung
Im Falle geleisteter Altersvorsorgebeiträge besteht ab dem VZ 2002 auch die Möglichkeit, eigene Beitragszahlungen des nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu berücksichtigen, soweit die eigenen Beitragszahlungen des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten nicht den ihm zustehenden steuerlichen Höchstbetrag erreichen (vgl. Rdnr. 69 des BMF-Schreibens zum AvmG vom (BStBl 2002 I S. 767 ff.)). Ist der Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG günstiger als der gesetzliche Zulagenanspruch nach dem Abschnitt XI EStG, ist eine gesonderte Feststellung dieser zusätzlichen Steuerermäßigung für die Ehegatten nach Rdnr. 70 ff. des genannten BMF-Schreibens vorzunehmen, d.h. die errechnete zusätzliche Steuerermäßigung ist im Verhältnis der als Sonderausgaben berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge aufzuteilen und die anteiligen Steuererstattungsbeträge jedes Ehegatten im Wege des automatischen Datenaustauschs der zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Ziel dieses Mitteilungsverfahrens ist es, an zentraler Stelle - nämlich bei der ZfA - alle Daten über die gesamte Laufzeit des Altersvermögensvertrags verfügbar zu halten, um im Falle einer sch...