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OFD Hannover - S 2221 - 179 - StO 211 S 2221 - 328 - StH 215

§ 10 EStG Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

3 Anlagen

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. 30 v.H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um

  • eine gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder

  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule

handelt. In diesem Sinne sind nach niedersächsischem Recht solche Ersatzschulen begünstigt, die entweder

  • nach §§ 142, 143 NSchG genehmigt/bis 1993 §§ 122,123 NSchG oder

  • nach § 154 NSchG aus öffentlichen Schulen umgewandelt worden sind (sogenannte Konkordatsschulen)/bis 1993 § 135 NSchG.

Allgemeinbildende Ergänzungsschulen sind begünstigt, wenn sie nach § 161 Abs. 3 NSchG als solche anerkannt sind.

Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schulen in Niedersachsen ist als Anlage 1 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ersatzschulen), Anlage 2 (Verzeichnis der berufsbildenden Ersatzschulen) und Anlage 3 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ergänzungsschulen) beigefügt.

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Genehmigung, Erlaubnis bzw. Anerkennung der Schule. Soweit ein Steuerpflichtige...

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