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Bundesamt für Finanzen - St I 4 - FG 2020 - 75/2002 BStBl 2003 I 184

§ 32 EStG Familienleistungsausgleich; Verlängerungszeiträume im Sinne des § 32 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG);

BStBl 2002 II S. 807

Die DA-FamEStG wird nach dem (BStBl 2002 II S. 807) wie folgt angepasst:

  1. DA 63.3.2.6 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Ein Kind wird aber für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG ausgebildet, wenn es neben dem Wehr- oder Zivildienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BStBl 2002 II S. 807).”

  2. DA 63.5 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    3Der letzte Monat des Verlängerungszeitraumes ist kein geteilter Monat im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen über der Verlängerungszeitraum hinaus vorliegen.”

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    ”(2) 1Falls ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand angesetzt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Einkünfte und Bezüge die maßgebliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten und das Kind aus diesem Grunde nicht berücksicht...

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