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OFD Frankfurt am Main - S 2263 A - 3 - St II 25

§ 26a EStG, Getrennte Veranlagung der Ehegatten gem. § 26a EStG

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauemd getrennt leben, zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen.

Der Begriff der ”Ehegatten” bestimmt sich entsprechend dem (BStBl 1957 III S. 300) nach dem Zivilrecht, d.h. dem Vierten Buch des BGB.

Die mit Gesetz vom (BGBl 2001 I S. 266) vorgesehene Möglichkeit der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen des Ehebegriffs.

Da die Voraussetzungen für die Wahl der getrennten Veranlagung dieselben sind wie für die Wahl der Zusammenveranlagung, ist auch hier zu prüfen, ob die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sollte dies jedoch der Fall sein, käme nur eine Einzelveranlagung in Betracht, die nicht mit einer getrennten Veranlagung verwechselt werden darf.

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgeme...BStBl 1973 II S. 640

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