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OFD Frankfurt am Main - S 2282 A - 22 - St II 23

§ 32 EStG; Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge eines Kindes bei der Gewährung eines Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2002; Änderung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung

Durch das zweite Gesetz zur Familienförderung vom (II. FamFördG - BStBl 2001 I S. 533) wurde § 32 Abs. 4 EStG geändert. Die Änderungen sind am in Kraft getreten.

Aufgrund der in der Bezugsverfügung dargestellten Rechtsprechung des BFH ist unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wie folgt zu verfahren:

1. Ein Kind wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nur berücksichtigt, wenn dessen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten (für 2002 und 2003: 7.188 €, für 2004: 7.428 € und ab 2005: 7.680 € - § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m § 52 Abs. 40 Satz 3 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom , BStBl 2002 I S. 865). Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 hat der Gesetzgeber außerdem ausdrücklich geregelt, dass zu den Bezügen auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag), § 20 Abs. 4 EStG (Sparerfreibetrag) steuerfrei bleibenden Einkünfte, sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absefzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, gehören (§ 32 Abs. 4 Satz 4 i.d.F. II. FamFördG).

Beispiel:

Das in Be...

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