Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Frankfurt am Main - S 2118 a A – 1 – St II 22

§ 2a EStG Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und Verkehrsfreiheit der Art. 43 und 56 EGV n.F.; Ruhen des Verfahrens in vergleichbaren Fällen

Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG die dort abschließend aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und – mit Ausnahme der Fälle der Nr. 6 Buchstabe b – aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Zudem finden diese Verluste auch im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts keine Berücksichtigung, vgl. – BStBl 2000 II S. 605; H 185 ”Ausländische Verluste” EStH 2002.

Dies hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende Einkommensteuer.

Bereits in der Vergangenheit wurden entsprechende Fälle dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das BVerfG hat diese Fälle jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.

Nunmehr hat der – DB 2003 S. 857 – dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank