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§ 37 UStG Körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren
1. Zeitpunkt der Aktivierung des Anspruchs auf Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG n.F.
Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren galten für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne unterschiedliche Steuersätze. Dabei entstand der Anspruch auf die Körperschaftsteuerminderung auf Grund von Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprachen, bereits für das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die Körperschaftsteuer für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungsteuersatzes zu ermitteln, so dass die insoweit i.d.R. niedrigere Körperschaftsteuerbelastung das Ergebnis des Jahres erhöhte, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gibt es nur mehr einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz (§ 23 KStG). Die aus der Anwendung dieses Steuersatzes sich ergebende Körperschaftsteuer kann jedoch innerhalb einer Übergangszeit von 15 Wirtschaftsjahren noch zu mindern sein, wenn ausschüttungsbedingt nach § 37 Abs. 2 KStG n.F. ein Körperschaftsteuerguthaben zu vergüten ist. Der Anspruch auf Berücksichtigung dieses Guthabens mindert allerdings im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage erst die Körperschaftsteuer des Jahres...