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OFD Kiel - S 0172 A - St 262)

§ 5 KStG Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Erhöhung zum

Die Regelsätze in der Sozialhilfe betragen vom bis für


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1.
Haushaltsvorstände
296,00 €
2.
Alleinstehende
296,00 €
3.
Haushaltsangehörige
a)
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
148,00 €
b)
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt
163,00 €
c)
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
192,00 €
d)
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
266,00 €
e)
vom Beginn des 19. Lebensjahres an
237,00 €.

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