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§ 1 KStG Betriebsfonds bei Erzeugerorganisationen
Begriff des Betriebsfonds
Seit 1997 können Erzeugerorganisationen nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vom (im Folgenden: VO) einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Betriebsfonds wird mit Finanzbeiträgen (Umlagen) der angeschlossenen Erzeuger und mit Beihilfen der Gemeinschaft gespeist. Dazu muss die Erzeugerorganisation den in Art. 11 ff. der VO im Einzelnen genannten Voraussetzungen entsprechen, d. h. es muss sich um eine sog. anerkannte Erzeugerorganisation handeln, und der Zweck der Betriebsfonds muss gem. Art. 15 Abs. 2 der VO entweder der Finanzierung von Marktrücknahmen oder eines operationellen Programms dienen, dass von den zuständigen innerstaatlichen Behörden gem. Art. 15 Abs. 4 sowie Art. 16 Abs. 1 der VO genehmigt sein muss. Die Genehmigung ist wiederum Voraussetzung für die Beihilfegewährung der Gemeinschaft. Die finanziellen Beihilfen der Gemeinschaft umfassen höchstens 50 v. H. der tatsächlichen Ausgaben für die Marktrücknahme oder das operationelle Programm und werden nur gewährt, wenn die Mitglieder der Erzeugerorganisationen ebenfalls mindestens 50 v. H. der Gesamtkosten in den Betriebsfonds eingezahlt haben.
Körperschaftsteuerrechtliche Ei...