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§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Fortbildungs- und Umschulungskosten als Werbungskosten
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium () bzw. für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (), können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Der BFH gibt mit dieser Rechtsprechung seine bisherige Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungskosten auf.
Es ist beabsichtigt, die vorgenannten Entscheidungen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Es bestehen daher keine Bedenken, die Grundsätze dieser Urteile ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in allen offenen Fällen, denen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, anzuwenden.
Berufliche Veranlassung
Die Anerkennung als Fortbildungskosten und damit als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten setzt voraus, dass eine berufliche Veranlassung vorhanden ist. Die Beurteilung...