Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der Jahresfrist für die Widerrufsentscheidung; Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer bei Versäumung der jährlichen Fortbildungspflicht
Tatbestand
Der Kläger führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". In den Jahren 2002 und 2004 kam er der in § 15 FAO bestimmten Fortbildungspflicht nicht nach, 2005 wies er nur acht statt der in § 15 Abs. 2 FAO vorgeschriebenen zehn Zeitstunden nach. Nachdem er im Jahr 2007 abermals seinen Fortbildungspflichten und deren Nachweis nicht genügt hatte, gab ihm die Beklagte die Gelegenheit, die Fortbildung für das Jahr 2007 im Jahr 2008 nachzuholen. Der Kläger wies daraufhin lediglich zehn im Jahr 2008 erbrachte Zeitstunden nach. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 13. September 2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil der Widerruf nicht innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnis von den rechtfertigenden Tatsachen ergangen sei.