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Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen
Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
Nummer 2 Satz 2 des (BStBl 1995 I S. 273) wird im Hinblick auf das (BStBl 2003 II S. 373) aufgehoben. Soweit ein Arbeitgeber Darlehen zinsgünstig an Mitarbeiter vergibt, kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.
Nummer 2 Satz 2 des ist letztmals auf Zinsvorteile anzuwenden, die vor dem zufließen.