Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 EStG Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen bzw. berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten; Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten;
Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen bzw. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, die die Grundlage für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen bilden, können – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein (; Az.: VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403 und vom ; Az.: VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407).
Da die Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, sind sie in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Die Beispiele unter H 103 EStH, unter den Stichwörtern: Berufsausbildungskosten und Studium sind damit überholt. H 103 EStH Stichwort: Umschulung ist nicht mehr anwendbar und R 34 S. 1 LStR kann nur für die erstmalige Berufsausbildung angewandt werden.
Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten
Erstmalige Ausbildung
Durch die o.g. Urteile werden nur Aufwendungen von Stpfl. mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen entstehen, der bisher noch keinerlei Berufsausbildung absolviert hat, weil er erstmals eine berufliche Ausbildung bzw. ein Erststudium betreibt (z. B. Schulabgänger), sind weiterhin als B...