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OFD Cottbus - S 7306 - 0004 - St 244

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken, ; Verfügung vom S 7306 - 0004 - St 244

Anlage(n) 1

Die OFD übersendet das o.g. BMF-Schreiben zur Kenntnisnahme und Beachtung.

Ergänzend weist die OFD auf Folgendes hin:

Die bisherige Praxis, nach der regelmäßig bei gleicher Bauart die Gesamtvorsteuem eines errichteten Gebäudes als Vorsteuem i. S. des § 15 Abs. 4 UStG angesehen wurden, mit der Folge, dass sämtliche Vorsteuern nach der Nutzfläche aufgeteilt wurden, bittet die OFD nicht mehr anzuwenden. Künftig sind die gesetzlichen Grundsätze konsequent zu beachten.

1.

Als Vorsteuern i. S. des § 15 Abs. 4 UStG kommen nur die Vorsteuern in Betracht, die auf die gemischt genutzten Gebäudeteile entfallen. Dies können keinesfalls die Vorsteuern sein, die den Räumlichkeiten direkt zuzuordnen sind, da diese Räumlichkeiten eben nicht gemischt genutzt werden. Der Unternehmer hat also die Vorsteuern den einzelnen Bereichen unmittelbar zuzuordnen (vgl. Abschnitt 208 Abs. 1 UStR, Verfügung vom S 7316 - 0001 - St 244) sowie getrennte Aufzeichnungen zu führen (vgl. § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStG, Abschnitt 257 UStR). Dies macht es erforderlich, die Vorsteuer jeden einzelnen Leistungsbezug oder geleisteten Anzahlung dahingehend zu prüfen, welchen Bereich diese zuzuordnen ist. Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht nach, sind die den einzel...

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