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BGH Urteil v. - III ZR 102/12

Gesetze: § 839 BGB, Art 5 Abs 1 Buchst o EWGRL 433/64, Art 6 Abs 1 Buchst b EWGRL 433/64, Art 7 Abs 1 Buchst b EWGRL 433/64, Art 103 Abs 1 GG

Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gemeinschaftsrechtsverletzung: Gehörsverletzung bei der Feststellung der unmittelbaren Kausalität des Verstoßes für den Schaden; Eintritt der Verjährungshemmung bei gewillkürter Prozessstandschaft

Tatbestand

Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus von ihren Mitgliedern abgeleitetem Recht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Beklagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Importverbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von 288.134.810 DM entstanden sei, von dem sie mit ihrer Klage 280.000.000 DM (= 143.161.726,73 €) geltend macht.

Fundstelle(n):
KAAAI-12494

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