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OFD Frankfurt am Main - - S 7170 A - 59 - St I 22

§ 4 UStG; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Das (BStBl 2000 I S. 433) zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten folgende Regelungen getroffen:

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (siehe auch § 1 Heilpraktikergesetz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen in Abschn. 90 UStR 2000, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des - (BStBl 2000 II S. 155) und vom - 2 BvR 1820/92 - und - 2 BvR 2861/93 - (BStBl 2000 II S. 158 und S. 160) und im Lichte des Art. 13 Teil A Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie Folgendes:

Ein Beruf ist nach Abschn. 90 Abs. 2 UStR 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich,...

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