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Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung
Erlass vom - 3 - S 4521 / 13 -
Ergänzend zum Bezugserlass gilt Folgendes:
1. Abgabenrechtliche Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen
Nach Tz. 1 letzter Satz des Bezugserlasses gehört der Erschließungsbeitrag nach dem BauGB dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, wenn eine Kommune eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag abgabenrechtlich geltend macht. Eine abgabenrechtliche Geltendmachung liegt vor, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) der betreffenden Gemeinde ergeht oder wenn zwischen der Gemeinde und dem Erwerber ein öffentlich-rechtlicher (subordinationsrechtlicher) Vertrag über die Erschließungsbeiträge geschlossen wird (vgl. Münchner Kommentar, 4. Auflage, Vor § 145, Rz. 35 bis 39 und Boruttau, 15. Auflage, Rn. 298 zu § 9).
2. Beiträge nach dem KAG Baden-Württemberg
Abweichend von Tz. 1 letzter Satz des Bezugserlasses gehören Beiträge, die auf der Grundlage des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 481) - KAG - erhoben werden, zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Nach § 10 Abs. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 KAG entsteht für gemei...BStBl 1985 II S. 373