Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzministerium NRW - S 4505 – 3 – V A 2

§ 3 GrEStG Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen

Nach den BFH-Urteilen vom (BStBl 2002 II S. 605 und S. 725), die zur Erbschaftsteuer ergangen sind, ist Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst. Dieses Gestaltungsrechts unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erbschaftsteuer. Nach diesen BFH-Entscheidungen sowie die Entscheidung des (BStBl 2002 II S. 775) zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen stellt sich die Frage, wie Grundstückskaufrechtsvermächtnisse zukünftig zu behandeln sind.

Im Einvernehmen mit den für Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet das Finanzministerium NRW folgende Auffassung zu vertreten:

Der (BStBl 1993 II S. 765) die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG für die Fälle des auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnisses bejaht. Dieses Urteil ist auch weiter uneingeschränkt anzuwenden. Bei der Grunderwerbsteuer kommt es nämlich nicht darauf an, was der Bedachte ”durch das Verm...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank