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Feststellungsfrist bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens
1. Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO
Nach der Regelung des § 181 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird (Anlaufhemmung; § 181 Abs. 3 Satz 2 AO).
Durch die Anlaufhemmung wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen eine Feststellungserklärung abzugeben ist, die 4-jährige Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Erklärung eingereicht wird. Voraussetzung für das Eintreten der Anlaufhemmung ist also, dass eine Erklärungspflicht besteht. Diese kann sich aus dem Gesetz (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO) oder aber aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) ergeben.
Die Aufforderung durch das Finanzamt, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf einen Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt einzureichen, reicht für die Anlaufhemmung im Sinne des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO aus. Für die Dauer der Anlaufhemmung ist regelmäßig der Zeitpunkt ma...