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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung v. (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das - (BStBl I S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nr. 4 der Regelung zu § 19 wird wie folgt gefasst:
”4. Zuständigkeitsregelungen enthalten auch § 20a i. V. mit der AN-Zuständigkeitsverordnung-Bau v. (BGBl I S. 2267, BStBl I S. 602) sowie die Einzelsteuergesetze und das FVG.”
2. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt gefasst:
”Zu § 30 - Steuergeheimnis:
1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über den Stpfl. oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht. Das Steuergeheimnis erstreckt sich demnach auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Bete...