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OFD Karlsruhe - S 0351 A

§ 173 AO Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge

Werden dem FA nach bestandskräftig durchgeführter ESt-Festsetzung vom Stpfl. nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, wenn sich durch Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) ESt-Schuld ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der KapErtrSt eine niedrigere verbleibende ESt-Schuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (s. AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer

Die regelmäßig mit der ESt-Festsetzung verbundene Anrechnung der Steuerabzugsbeträge stellt einen selbständigen Verwaltungsakt (”Anrechnungsverfügung”) dar, der im Fall der Rechtswidrigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO korrigiert werden kann (s. AO-Kartei § 218 Karte 1 Tz. 7.1; H 213c - Anrechnung - EStH 2001). Eine Korrektur der Anrechnungsverfügung zur nachträglichen Berücksichtigung von KapErtrSt ist ohn...BStBl 2001 II S. 133

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