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OFD Frankfurt am Main, - S 0160

§ 37 AO Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten

1. Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt ( BStBl 1997 II S. 112). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender VA aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 3 [AO-Kartei, § 37 AO, Allgemeines, Karte 1]).

1.1 Erstattungsansprüche bei der Einkommensteuer

Im Bereich der ESt können sich folgende Erstattungsansprüche zugunsten des Stpfl. ergeben (wichtigste Fälle):

  • infolge der Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),

  • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (LSt, KapSt, einschließlich Zinsabschlag) und KSt (§ 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG) und

  • im Falle der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Stpfl., wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet ...

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