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§ 364b AO Fristsetzung
In Ergänzung des AO-Anwendungserlasses weist die OFD auf Folgendes hin:
1. Notwendigkeit einer vorangehenden ”einfachen” Fristsetzung
Das sofortige Setzen einer Ausschlussfrist nach § 364b AO ist auch in Schätzungsfällen i. d. R. nicht ermessensgerecht. Deshalb ist der Einspruchsführer zunächst mit ”einfacher” Fristsetzung zur Abgabe von Erklärungen und Beweismitteln aufzufordern.
2. Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO
Steht der angefochtene Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (z. B. bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung) und hat der Einspruchsführer die Ausschlussfrist nach § 364b AO verstreichen lassen, müssen ungeachtet des Fristablaufs nachträglich vorgelegte Tatsachen und Beweismittel nach § 164 Abs. 2 AO berücksichtigt werden. Um dies zu vermeiden, ist der Nachprüfungsvorbehalt spätestens mit Setzung der Ausschlussfrist aufzuheben. Die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts gem. § 164 Abs. 3 Satz 1 AO ist auch ohne abschließende Prüfung des Steuerfalles zulässig und bedarf regelmäßig keiner Begründung. Da der Einspruchsführer die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung während des Einspruchsverfahrens durch die Rücknahme des Einspruchs nicht verhindern könnte, stellt sie keine Verb...